Wann werden meine IP-Adressen gelöscht?
Datenschutz ist uns ein wichtiges Anliegen.
Nach der DSL-Einwahl werden für die jeweilige Verbindung IP-Adressen dynamisch zugewiesen. Bei diesen dynamisch zugewiesenen IP-Adressen handelt es sich um nicht abrechnungsrelevante Verkehrsdaten. Die easybell GmbH speichert gem. § 96 Abs. 1 S. 3 TKG diese IP-Adressen nicht in ihren eigenen Systemen.
Die Lieferanten der easybell haben uns versichert, dass die Speicherung von IP-Adressen entsprechend der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes sowie in Einklang mit der aktuellsten Rechtsprechung erfolgt. Dies bedeutet derzeit, dass dynamisch vergebene IP-Adressen spätestens nach 7 Tagen gelöscht werden.
Gem. § 96 Abs. 1 S. 3 TKG sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. § 100 TKG erlaubt dagegen, dass ein Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen unter anderem die Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden darf, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist.
Derzeit wird es nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10) noch als technisch notwendig angesehen, die dynamischen IP-Adressen kurzzeitig zu speichern, um unter anderem der Versendung von Spam-Mails, Schadprogrammen und Denial-of-Service-Attacken entgegen zu wirken. Die Speicherung der IP-Adressen für einen Zeitraum von höchstens 7 Tagen ist notwendig, um den abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken, ohne dass im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler bestehen.
Die Diensteanbieter entwickeln ihre Programme jedoch stets weiter. Sobald es technisch möglich ist, Störungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen ohne die kurzzeitige, anlasslose Speicherung der IPs zu erkennen und zu beseitigen, wird die easybell GmbH für eine Löschung der IPs unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Verbindung Sorge tragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.